Volkshochschule Gilching e.V.
Satzung
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
§ 2 Zweck und Aufgabe der vhs Gilching
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe der vhs Gilching
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Der Aufsichtsrat
§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
§ 11 Datenschutz
§ 12 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Gilching e.V.“, im Folgenden „vhs Gilching“
genannt. Er hat seinen Sitz in Gilching und ist unter der Nummer VR70315 im Vereinsregister
beim Amtsgericht München eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe der vhs Gilching
(1) Zweck der vhs Gilching ist die Trägerschaft einer Volkshochschule zur Förderung der Volksbildung.
Sie erfüllt damit die in Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung und in Art.
57 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) sowie im Bayerischen Gesetz zur Förderung der
Erwachsenenbildung genannten öffentlichen Aufgaben.
(2) Aufgabe der vhs Gilching ist es, durch Weiterbildungsangebote allen Erwachsenen und Heranwachsenden
im Sinne lebensbegleitenden Lernens die Möglichkeit zu bieten, ihre vorhandenen allgemeinen und
beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen zu vertiefen, zu erweitern und neue zu erwerben.
Das Angebot versteht sich als eine Hilfe den Lebensalltag zu gestalten, im persönlichen, beruflichen und
öffentlichen Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu handeln sowie wirtschaftliche, soziale
und politische Verhältnisse beurteilen und demokratisch mitgestalten zu können.
(3) Als kommunales Zentrum der Weiterbildung bietet die vhs Gilching dazu ein fachlich und
methodisch vielfältiges Angebot an allgemeiner, beruflicher, gesundheitlicher, kultureller
und politischer Weiterbildung an für Erwachsene und Jugendliche sowie Familien mit
Kindern. Das Programm orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und am
gesellschaftlichen Bedarf. Es steht jedem offen. Die Teilnahme kann an
Zugangsvoraussetzungen geknüpft werden.
(4) Zur Erfüllung der Aufgabe bietet die vhs Gilching Weiterbildungsveranstaltungen an, z.B.
Kurse, Seminare, Einzelveranstaltungen, Bildungsurlaube, Studienreisen, Exkursionen und
Sonderveranstaltungen, die ergänzt und vertieft werden können, z.B. durch
Ausstellungen, Projekte oder auch wissenschaftliche Konferenzen mit öffentlichem
Anspruch.
(5) Die vhs Gilching arbeitet, soweit es ihr Zweck und die Aufgabe erfordern, mit Schulen,
allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen,
Vereinigungen, Körperschaften und Stellen zusammen.
(6) Die vhs Gilching arbeitet öffentlich und unabhängig von religiösen und weltanschaulichen
Richtungen, Interessengruppen, politischen Parteien, auf demokratischer Grundlage. Ihre
Tätigkeit ist an Verfassung und Gesetz sowie an die einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften gebunden.
(7) Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung, der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Erfüllung vertraglicher
Vereinbarungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein darf sich an Gesellschaften, die den Vereinszweck fördern und unterstützen,
beteiligen oder sie gründen und unterhalten.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine
Entschädigung.
(4) Der Verein darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen oder juristischen
Personen sein, die den Satzungszwecken zustimmen und die Arbeit der vhs Gilching
fördern wollen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber den Entscheid des
Aufsichtsrats verlangen. Bei Ablehnung durch den Aufsichtsrat kann er den Entscheid der
Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliedschaft ist mit einem Beitrag verbunden,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss und bei
juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
(4) Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie mindestens 3 Monate vor Ende des
Rechnungsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.
(5) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
a) das Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt,
b) das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt oder gegen die Interessen des
Vereins oder gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen hat.
(6) Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich
niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorstand oder dessen Stellvertreter
sowie von einem Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem
betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 Organe der vhs Gilching
(1) Organe der vhs Gilching sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Aufsichtsrat
(c) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(a) Beratung über Grundsatzfragen der Volkshochschule,
(b) Überwachung der Erfüllung der Satzungszwecke (§ 2),
(c) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,
(d) die Entgegennahme und Beratung des Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses,
(e) die Entlastung des Aufsichtsrats,
(f) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
(g) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
(h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Aufsichtsrats über
einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss (§ 4(2) und (5))
(i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter
Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Hierzu sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung
durch Veröffentlichung durch den Vorstand auf der Homepage der vhs Gilching e.V. oder
per Email oder Brief mindestens drei Wochen vor der Versammlung einzuladen. Im Falle
einer beabsichtigten Satzungsänderung kann deren Wortlaut in der Geschäftsstelle und
auf der Homepage der vhs Gilching eingesehen werden. Auf Wunsch wird die
vorgeschlagene Neufassung der Satzung auch per Post zugesendet. Ergänzungen der
Tagesordnung oder Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen. Fristgerechte von Mitgliedern eingereichte
Anträge zur Tagesordnung werden auf der Homepage der vhs Gilching veröffentlicht.
Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die der Versammlung
rechtzeitig mitgeteilt wurden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
falls die Interessen des Vereins dies erfordern. Er hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder ein Drittel der
Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Die
Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenrechtsübertragung ist nicht zulässig.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
Die Wahlen können offen erfolgen. Falls ein Mitglied geheime Wahlen fordert, ist diesem
Wunsch zu entsprechen. Die Wahlen können in Einzel- oder Sammelabstimmung
vorgenommen werden.
Gewählt ist, wer in einem Wahlvorgang die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Absprache mit dem Aufsichtsrat von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
mitgeteilt werden.
(6) Im Falle der Auflösung des Vereins gilt § 12.
(7) Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm/ihr benanntes Mitglied des
Aufsichtsrats oder Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf und
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von
der Versammlungsleitung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat der vhs Gilching besteht aus mindestens 6, höchstens 9 ehrenamtlich
tätigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglied des
Vorstandes sein. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der vhs Gilching stehen,
können nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Es sind auch Aufsichtsratsmitglieder
zulässig, die nicht dem Verein angehören.
(2) Anspruch auf je einen Aufsichtsratssitz haben die Gemeinden Wörthsee, Weßling und
Gilching, die die vhs Gilching durch Zuschüsse und Sachleistungen fördern. Die
Aufsichtsratsmitglieder und ihre Vertreter sind von den jeweiligen Gemeinden
vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung hat nur das Recht der Bestätigung oder
Ablehnung.
(3) Die nicht unter (2) fallenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Zu konstituierenden Sitzungen des Aufsichtsrats lädt der Vorstand ein, jeweils mit einer
Frist von mindestens drei Wochen. Der Aufsichtsrat wählt in seiner konstituierenden
Sitzung eine/n Vorsitzende/n und mindestens eine/n Stellvertreter/in.
(5) Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder beträgt 4 Jahre.
(6) Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(7) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so ist
das freiwerdende Amt wie folgt zu ergänzen: Sollte ein Gemeindevertreter ausscheiden,
so soll die betroffene Gemeinde einen Nachfolger stellen. Scheidet ein von der
Mitgliederversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied aus, so können die übrigen
Aufsichtsratsmitglieder bis zur folgenden regulären Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied berufen. Für den Rest der Amtszeit ist in der nächsten regulären
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften gegenüber dem Verein nur im Fall vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Schädigung.
(9) Der Aufsichtsrat wird von seinem/seiner Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens
zweimal jährlich mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann mit
Zustimmung aller Aufsichtsratsmitglieder verkürzt werden.
(10) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Aufsichtsratssitzung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Vorsitzende hat die Änderungen der
Tagesordnung den Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat der vhs Gilching überwacht und berät als unabhängiges Kontrollorgan die
Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Der Aufsichtsrat nimmt hierzu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(a) Bestellung, Beratung, Überwachung und Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes,
(b) Genehmigung des Wirtschaftsplans mit Stellenplan und Investitionsplanung,
(c) Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Verträgen mit
Vorstandsmitgliedern,
(d) Beratung des Jahresabschlusses und Beschlussempfehlung an die
Mitgliederversammlung; Teilnahme an den Mitgliederversammlungen,
(e) Beschlussfassung über zustimmungsbedürftige Geschäfte des Vorstandes,
(f) Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern (§ 4, (2) und (5))
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit ist Ablehnung.
(4) Anstatt einer Beschlussfassung in Sitzungen können eilbedürftige Beschlüsse auch
schriftlich bzw. mithilfe elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle
Aufsichtsratsmitglieder über Internetzugang/Emailadresse verfügen und mit diesem
Vorgehen im konkreten Fall einverstanden sind.
(5) Der Aufsichtsrat genehmigt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Aufsichtsrat kann
sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem vom Aufsichtsrat zu ernennendem hauptberuflichem
Vorstandsmitglied, das als Leiter/in die Geschäfte der vhs Gilching führt, sowie einem
hauptberuflichen Stellvertreter / einer hauptberuflichen Stellvertreterin.
(2) Die Amtszeit des / der nach Abs. 1 zu bestimmenden Leiters/in sowie der Vertretung
endet mit Beendigung des hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses (Ruhestand,
Kündigung, o.ä.). Zum Ende seiner/ihrer Amtszeit ist durch den Aufsichtsrat ein
geeigneter neuer Vorstand auszuwählen und zu ernennen.
(3) Die hauptberuflich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine
angemessene Vergütung nach dem TVöD.
(4) Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung
von Mitarbeitern/-innen zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter aller
angestellten Mitarbeiter/-innen.
§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
(1) Gesetzlicher Vertreter im Sinne von §26 BGB ist der/die Leiter/in der vhs Gilching, im
Verhinderungsfalle seine Vertretung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern
Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins in eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach
Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet zur
(a) Entwicklung und Umsetzung der strategischen Ziele des Vereins (§ 2) in Abstimmung
mit dem Aufsichtsrat,
(b) Beratung von Grundsatzfragen der vhs Gilching in der Mitgliederversammlung,
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich Führung von Büchern und
Aufstellung des Jahresabschlusses,
(d) Aufstellung und Verantwortung für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes mit
Stellenplan und Investitionsplanung,
(e) Vorbereitung, Einberufung und Teilnahme an den Mitgliederversammlungen bzw.
Vorbereitung und Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen, sowie
(f) Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Alle über den Wirtschaftsplan hinausgehenden Geschäfte darf der Vorstand nur aufgrund
eines vorher einzuholenden Beschlusses des Aufsichtsrats oder gemäß Geschäftsordnung
für den Vorstand vornehmen. Dies gilt nicht für die laufende Geschäftstätigkeit der vhs
Gilching.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat in dessen Sitzungen über die allgemeine
Lage und die wirtschaftliche Entwicklung des Vereins sowie über außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle zu informieren.
§ 11 Datenschutz
(1) Die vhs Gilching gewährleistet den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Näheres ist in der Datenschutzordnung der vhs
Gilching festgelegt.
§ 12 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss der
Mitgliederversammlung bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins nach Abwicklung der Verbindlichkeiten den Gemeinden Gilching, Weßling
und Wörthsee entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu. Es muss
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 13 Übergangsregelung
(1) Die Mitglieder des derzeitigen Vorstandes nehmen bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrats
dessen Aufgaben wahr (längstens jedoch bis zur Mitgliederversammlung 2020). Der so
zusammengesetzte Aufsichtsrat bestimmt den derzeitigen hauptamtlichen
Geschäftsführer der vhs Gilching zum neuen Vorstand und die hauptamtliche
pädagogische Mitarbeiterin zur Vertreterin. Dementsprechend erfolgt die Eintragung ins
Vereinsregister.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.5.2019
beschlossen und tritt mit Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister in Kraft.
Damit tritt zugleich die bisherige Satzung, die bislang im Vereinsregister eingetragen war,
außer Kraft.
(2) Eine Satzungsänderung betreffend § 6 (2) wurde in der Mitgliederversammlung vom
02.06.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister in
Kraft. Damit tritt zugleich die bisherige Satzung, die bislang im Vereinsregister eingetragen
war, außer Kraft.
Gilching, den 02.06.2025